Gesetzgebung

Koordiniertes Gesetz vom 10. Mai 2015 über die Gesundheitspflegeberufe

Loi qualité

Gesetz vom 22. April 2019 bezüglich der Qualität der Ausübung der Gesundheitspflege, wurde im Staatsblatt vom 14.05.19 veröffentlicht.

Tätigkeitsliste der Krankenpflege

Die Liste der technischen Krankenpflegeleistungen und die Listen der Handlungen, die Ärzte Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie die Modalitäten für die Durchführung dieser Leistungen und Handlungen und der Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen müssen.

Berufs- und Kompetenzprofil des für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers

Der föderale Krankenpflegerat (CFAI) hat am 1. April 2015 das Berufs- und Kompetenzprofil des für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers verabschiedet.

Sie können dieses Profil auf der Seite des Gesundheitsministeriums hier einsehen:

Das vollständige, 30-seitige Dokument ist zurzeit nur in Französisch und Niederländisch erhältlich (auch bei der KPVDB). Es wurde uns seitens des Ministeriums mitgeteilt, dass die Übersetzung ins Deutsche angefragt ist.

Sobald wir über diese Dokumente verfügen, werden wir Sie informieren.

Dieses Profil wurde u.A. ausgearbeitet, um der Richtlinie N° 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen am 20. November 2013 vom europäischen Parlament verabschiedet wurden, zu folgen. (Siehe auch offener Brief an die Ministerin).

In diesen Richtlinien werden die Mindestkenntnisse und –kompetenzen definiert

Mindestkenntnisse und Fähigkeiten:

Die Ausbildung von Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, stellt sicher, dass der betreffende Berufsangehörige folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

  1. umfassende Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, einschließlich ausreichender Kenntnisse über den Organismus, die Körperfunktionen und das Verhalten des gesunden und des kranken Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;
  2. Kenntnisse in der Berufskunde und in der Berufsethik sowie über die allgemeinen Grundsätze der Gesundheit und der Krankenpflege;
  3. eine angemessene klinische Erfahrung; diese muss der Ausbildung dienen und unter der Aufsicht von qualifiziertem Krankenpflegepersonal an Orten erworben werden, die aufgrund ihrer Ausstattung und wegen des in ausreichender Anzahl vorhandenen Personals für die Krankenpflege geeignet sind;
  4. die Fähigkeit, an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen mitzuwirken, und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal;
  5. Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen.“

Mindestkompetenzen:

Die formalen Qualifikationen von Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, dienen als Nachweis dafür, dass der betreffende Berufsangehörige mindestens über die folgenden Kompetenzen verfügt:

  1. die Kompetenz, den Krankenpflegebedarf unter Rückgriff auf aktuelle theoretische und klinisch-praktische Kenntnisse eigenverantwortlich festzustellen und die Krankenpflege im Rahmen der Behandlung von Patienten zu planen, zu organisieren und durchzuführen;
  2. die Kompetenz zur effektiven Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im Gesundheitswesen, einschließlich der Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen;
  3. die Kompetenz, Einzelpersonen, Familien und Gruppen zu einer gesunden Lebensweise und zur Selbsthilfe zu verhelfen;
  4. die Kompetenz, eigenverantwortlich lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einzuleiten und in Krisen- und Katastrophenfällen Maßnahmen durchzuführen;
  5. die Kompetenz, pflegebedürftige Personen und deren Bezugspersonen eigenverantwortlich zu beraten, anzuleiten und zu unterstützen;
  6. die Kompetenz, die Qualität der Krankenpflege eigenverantwortlich sicherzustellen und zu bewerten;
  7. die Kompetenz zur umfassenden fachlichen Kommunikation und zur Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen;
  8. die Kompetenz, die Pflegequalität im Hinblick auf die Verbesserung der eigenen Berufspraxis als Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, zu analysieren

Fachtitel und besondere Berufsbezeichnungen

Gesetzgebung zur Festlegung der Zulassungskriterien, durch die die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, Fachtitel bzw. besondere Berufsbezeichnungen zu führen.